Einführung der E-Rechnungspflicht ab 2025 für Tierarztpraxen
Kempen, NRW | Die Tierärztekammer Nordrhein weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2025 die E-Rechnungspflicht in Kraft tritt. Diese betrifft auch Betreiberinnen und Betreiber von Tierarztpraxen und tierärztlichen Kliniken. Damit müssen sich Tierärztinnen und Tierärzte auf neue gesetzliche Vorgaben vorbereiten, insbesondere in Bezug auf den Empfang und Versand von elektronischen Rechnungen.
Um den Einstieg in das komplexe Thema zu erleichtern, stellt die Tierärztekammer Nordrhein einen umfassenden Fragen-und-Antworten-Katalog zur Verfügung. Dieser bietet eine Orientierung und hilft den Kammermitgliedern, sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Wesentliche Punkte der E-Rechnungspflicht
Die E-Rechnungspflicht bezieht sich auf die Verpflichtung, Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format zu erstellen, zu übermitteln und zu empfangen. Diese Maßnahme zielt auf die Vereinfachung des Rechnungswesens ab, indem elektronische Rechnungen durch standardisierte Formate eine automatisierte Verarbeitung ermöglichen.
Übergangsfristen und Ausnahmen
Der Fragenkatalog gibt auch einen Überblick über Übergangsregelungen. Eine wichtige Übergangsfrist betrifft den Versand von Papierrechnungen: Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Papierrechnungen weiterhin versendet werden, sofern der Empfänger dem zustimmt. Eine vollständige Umstellung auf elektronische Rechnungen wird ab dem 1. Januar 2028 obligatorisch.
Für Kleinbetragsrechnungen, die einen Betrag von 250 Euro nicht überschreiten, gibt es eine Ausnahme. Diese können weiterhin in Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Allerdings weist die Tierärztekammer darauf hin, dass es nicht sinnvoll sei, nur für diese Kleinbeträge wieder auf Papierrechnungen zurückzugreifen.
Technische Anforderungen und Standards
Die E-Rechnung muss in einem spezifischen Datenformat wie "XRechnung" oder "ZUGFeRD" erstellt werden. Diese Formate gewährleisten, dass die Rechnungen direkt im Kassensystem der Empfängerin bzw. des Empfängers gespeichert und verarbeitet werden können. Die Verwendung von PDF- oder Word-Dateien ist als E-Rechnung unzulässig.