TAMG-Novelle: Unnötige Bürokratie und strengere Strafen für Tierärzte

Berlin, BE | Die Bundestierärztekammer (BTK) und der Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt) haben sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes geäußert. Obwohl die grundsätzliche Absicht, das Gesetz zu überarbeiten, begrüßt wird, wird vor allem der bürokratische Aufwand für antimikrobielle Arzneimittel als nicht leistbar angesehen. Positiv bewertet wird, dass geplant ist, verschreibungspflichtige Tierarzneimittel per Post versenden zu können.

Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel:
Die tierärztlichen Verbände begrüßen die Absicht des Bundes, Tierärzten wieder die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der Nach- oder Weiterbehandlung verschreibungspflichtige Tierarzneimittel an Tierhalter zu versenden die ausschließlich für Tiere, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind. Diese Regelung entspricht weitgehend der vorherigen aus dem Arzneimittelgesetz, die jedoch bei einer Neuanordnung weggefallen war.

Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Kennzeichnung, der Packungsbeilage, der Packungsgrößen und der Preise:
Wir lehnen die geplanten Änderungen hinsichtlich der alleinigen Zuständigkeit des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Preisregelung ab. Ein derartig sensibles Thema sollte im Sinne größtmöglicher Transparenz unserer Ansicht nach unbedingt weiterhin gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geregelt werden. Darüber hinaus plädieren wir dafür, dass schon allein aus Gründen der Lesbarkeit die Festsetzung der Preise von Tier- und Humanarzneimitteln weiterhin einheitlich in einer gemeinsamen Arzneimittelpreisverordnung geregelt werden.

Mitteilungspflicht über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel: Die geforderten Datenübermittlungen im Rahmen der tierärztlichen Mitteilungen über die Anwendung von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln werden als übermäßig umfangreich angesehen, was einen unverhältnismäßig großen Aufwand für Tierärzte bedeutet. Die vorgeschlagenen Bestimmungen erscheinen rein bürokratisch motiviert, ohne medizinisch relevante Überlegungen. Es wird empfohlen, das Prinzip der Datensparsamkeit anzuwenden und die Datenerhebung auf die von der EU geforderten Angaben zu beschränken.

Insbesondere wird kritisiert, dass die vorgesehenen Regelungen eine Meldung jeder einzelnen Behandlung erfordern, was insbesondere im Kleintier- und Pferdebereich Probleme bei der Umsetzung verursacht. Eine rechtzeitige Anpassung der Systeme wird aufgrund fehlender Übergangsfristen als unmöglich angesehen.

Um den bürokratischen Aufwand zu verringern, wird vorgeschlagen, die zu übermittelnden Angaben zu reduzieren und auf Praxis- oder Klinikebene pro Tierart, Packungsgröße und Jahr eines antibiotisch wirksamen Arzneimittels zu beschränken. Die Erfassung auf Behandlungsebene wird als fehleranfällig betrachtet und könnte zu Inkonsistenzen führen. Es wird auch empfohlen, die Erfassung der Daten für Hunde und Katzen aufzuschieben, um die genannten Probleme zu vermeiden.

Unklarheiten bei der Übermittlung von erhobenen Daten:
Im neuen § 61b fehlen Angaben zur Umsetzung der geforderten Systeme zur Datenerhebung über die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel. Es ist unklar, mit welchem System die Daten erfasst werden sollen und wer dafür verantwortlich ist. Auch fehlen klare Angaben zur Risikobewertung und zur Verarbeitung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken. Es wird empfohlen, diese Punkte genauer zu spezifizieren.

Strafvorschriften:
Insbesondere vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit angestrebten Entkriminalisierung kritisieren wir die Einordnung der Anwendung eines Tierarzneimittels oder eines veterinärmedizintechnischen Produktes, dessen Verfalldatum abgelaufen ist, als Straftatbestand. Unserer Ansicht nach handelt es sich hier, gemessen an der Schwere des Vergehens, um eine unverhältnismäßig strenge Sanktion. Daher plädieren wir dafür, die betroffene Passage zu streichen oder das Vergehen als Ordnungswidrigkeit einzustufen und in den Paragrafen 89 zu verschieben.


Download: Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
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