E-Rechnungspflicht ab 2025 gilt auch für Tierarztpraxen und Tierkliniken

Hamburg | Ab dem 1. Januar 2025 tritt die E-Rechnungspflicht für alle Tierarztpraxen und Tierkliniken in Kraft. Die Tierärztekammer Hamburg informiert in ihrem Schreiben über die wesentlichen Aspekte dieser neuen Regelung, die insbesondere den B2B-Bereich betreffen und die Tierarztpraxen zu einigen Anpassungen zwingen wird.

Gesetzliche Grundlage der E-Rechnungspflicht

Die E-Rechnungspflicht basiert auf dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen und Steuervereinfachung, das zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt und eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit sich bringt. Ab 2025 müssen Unternehmen, einschließlich Tierarztpraxen, in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

Wichtig: Diese Regelung betrifft primär den B2B-Bereich (Business-to-Business). Das heißt, Tierarztpraxen, die mit anderen Unternehmen, z. B. Laboren oder Lieferanten, Rechnungen austauschen, sind verpflichtet, E-Rechnungen zu empfangen. B2C-Rechnungen (Business-to-Consumer), z. B. an private Tierhalter, sind hiervon nicht betroffen.

Pflichten für die Tierarztpraxis

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Tierarztpraxen und Tierkliniken sicherstellen, dass sie die technischen Voraussetzungen für den Empfang von E-Rechnungen erfüllen. Dies bedeutet, dass die Praxis in der Lage sein muss, Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) zu empfangen und zu verarbeiten.

Die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen tritt stufenweise in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2026 können Rechnungen im PDF-Format oder auf Papier noch mit der Zustimmung des Empfängers versendet werden. Ab dem 1. Januar 2028 entfällt diese Übergangsregelung vollständig, und alle Rechnungen müssen elektronisch übermittelt werden.

Nächste Schritte für Tierarztpraxen

Um die neuen Anforderungen fristgerecht umzusetzen, sollten Tierarztpraxen folgende Schritte einleiten:

  1. Kontaktaufnahme mit dem Steuerberater: Klären Sie die technischen und rechtlichen Anforderungen für den Empfang von E-Rechnungen. Ihr Steuerberater kann Ihnen helfen, sicherzustellen, dass Ihr System den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

  2. Überprüfung des Buchungssystems: Wenn Ihre Praxis ein elektronisches Kassensystem verwendet, sollten Sie überprüfen, ob dieses E-Rechnungen im vorgeschriebenen Format verarbeiten kann. Gegebenenfalls müssen Anpassungen oder Upgrades vorgenommen werden.

  3. Schulung und Vorbereitung: Schulen Sie Ihr Praxisteam, um einen reibungslosen Übergang auf die E-Rechnung sicherzustellen.

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