Gericht verbietet kostenlose Anfahrten bei Hausbesuchen

Berlin, BE | In einem Verfahren am Landgericht Berlin wurde die Werbung für tierärztliche Hausbesuche ohne die Erhebung von Anfahrtskosten als Verstoß gegen die tierärztliche Gebührenordnung (GOT) 2022 verurteilt.

Die Beklagte hatte Hausbesuche von Tierärzten mit der Werbung „Anfahrt ab 0€“ und „kostenlose Anfahrt von 10.00 - 18.00 Uhr“ beworben und tatsächlich keine Hausbesuchsgebühr gemäß § 10 Abs. 2 in Rechnung gestellt. Dieser Paragraph besagt, dass das Wegegeld bei eigener Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro beträgt, insgesamt jedoch mindestens 13 Euro. Dies nicht zu berechnen, verstößt gegen die Vorschriften der GOT 2022, die grundsätzlich die Erhebung der Anfahrtskosten und eine Hausbesuchsgebühr vorschreiben. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte die Beklagte wegen dieser Verstöße ohne Erfolg abgemahnt und anschließend vor Gericht gebracht.

Das Gericht befand, dass die Klage der Wettbewerbszentrale zulässig und begründet sei. Die Werbung der Beklagten, auf die Anfahrtskosten zu verzichten, stellt eine Verletzung der GOT 2022 dar. Dies beeinträchtigt den Wettbewerb spürbar, da es den Eindruck erweckt, dass ambulante tierärztliche Leistungen zum gleichen Preis wie stationäre Leistungen ohne zusätzliche Kosten für den Hausbesuch angeboten werden. In dem Urteil vom 05.03.2024 entschied das Gericht, dass die Beklagte diese Werbepraktiken unterlassen muss und Hausbesuche nur mit Erhebung der entsprechenden Gebühren durchführen darf. Des Weiteren muss die Beklagte dem Kläger 374,50 € zuzüglich Zinsen für die Abmahnkosten zahlen.

Das Gericht wies die Argumente der Beklagten zurück, dass die GOT 2022 auf sie nicht anwendbar sei und dass die Regelungen verfassungswidrig sind. Aus den Gerichtsunterlagen geht hervor das die Beklagte argumentiert hatte, dass die neuen Regelungen unverhältnismäßig seien und ihr Geschäftsmodell gezielt behindern würden. Das Gericht konnte keine ausreichenden Beweise für die Verfassungswidrigkeit feststellen und sah auch keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der GOT 2022 vom Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen.

Die Pflicht zur Erhebung von Anfahrtskosten und Hausbesuchsgebühren dient dazu, einen fairen Wettbewerb und einheitliche Rahmenbedingungen für tierärztliche Leistungen zu gewährleisten. Sollte die Beklagte dem Urteil nicht Folge leisten und weiterhin auf die Erhebung der Gebühren verzichten, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €.

Zurzeit lässt die Wettbewerbszentrale eine weitere Rechtsfrage mit Bezug zur GOT gerichtlich klären. In dem Verfahren steht ein "Erstkundenrabatt" auf die tierärztliche Gebührenrechnung im Streit. Darüber hinaus erhält die Wettbewerbszentrale verschiedene Anfragen und Beschwerden zur GOT 2022, die die jedoch bislang keiner gerichtlichen Klärung bedurften.

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