Urteil
4.12.24

Gerichtsurteil stärkt Rechte von Tierärzten bei Notfallbehandlungen

München, Bayern | Im Mai 2022 verschwand der Kater Rocky mehrere Tage lang von zu Hause. Als er am 16. Mai in einem bewusstlosen Zustand aufgefunden wurde, alarmierte eine unbekannte Person die Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Tierklinik einlieferte. Die Klinik behandelte Rocky sofort. Erst am nächsten Tag konnte die Halterin des Katers benachrichtigt und zur Klinik gerufen werden, um ihr Tier abzuholen.

Die Behandlung des Katers verursachte Kosten in Höhe von 565,31 Euro. Die Halterin weigerte sich jedoch, diese zu übernehmen, mit der Begründung, dass sie zuvor nicht über die Einlieferung des Tieres informiert worden sei und sie den Kater lieber zu ihrem üblichen Tierarzt gebracht hätte.

Entscheidung des Amtsgerichts München: Tierhalter haftet für Kosten

Das Amtsgericht München entschied, dass die Halterin zur Zahlung der gesamten Tierarztkosten verpflichtet sei. Das Gericht erklärte, dass die tierärztliche Behandlung eine „fremde Geschäftsführung“ im Sinne des BGB darstelle, da die Klinik im Interesse der Halterin gehandelt habe, um das Leben des Tieres zu retten. Der Anspruch auf Kostenerstattung sei daher rechtlich gerechtfertigt, auch wenn die Halterin nicht im Voraus informiert wurde.

„Es handelt sich hier um ein fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Pflicht behandelt wurde, aber letztlich das Interesse der Halterin im Vordergrund steht, ihr Tier zu retten“, so das Gericht in seiner Begründung. Die Behandlung des Tieres sei eine gesetzliche Verpflichtung des Tierhalters, da dieser nach dem Tierschutzgesetz verpflichtet ist, seinem Tier bei Krankheit oder Verletzung angemessene Pflege zukommen zu lassen.

Auswirkungen auf die Haftung von Tierhaltern im Allgemeinen

Das Urteil des Amtsgerichts München hat weitreichende Bedeutung für alle Tierhalter. Es verdeutlicht, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für die Kosten einer Notfallbehandlung haftet, auch wenn das Tier ohne sein Wissen und ohne direkte Zustimmung zum Tierarzt gebracht wird.

Der Fall stellt klar, dass es für Tierhalter keine Rolle spielt, ob sie vor der Behandlung informiert wurden oder ob sie das Tier selbst in die Praxis gebracht hätten. Wurde das Tier von einer dritten Partei zum Arzt gebracht, liegt die Verantwortung für die Behandlungs- und damit auch für die Behandlungskosten beim Halter, sofern das Interesse des Tierhalters an der Behandlung erkennbar ist.

Die Entscheidung zeigt auch, dass die rechtlichen Anforderungen an die Behandlung von Tieren nach dem Tierschutzgesetz strenge Maßstäbe anlegen: Jeder Tierhalter ist verpflichtet, in Notfällen schnell und angemessen zu handeln, um unnötige Leiden des Tieres zu vermeiden. Die Behandlung des Tieres durch die Klinik, die im Sinne des Tierschutzes erfolgte, stand daher im rechtlichen Einklang mit den Interessen der Halterin.

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