Rückwirkende Gehaltserhöhung für TFAs nach gescheiterten Tarifverhandlungen?

Bochum, NRW | Am 4. Juli 2024 sind die Tarifverhandlungen für Tiermedizinische Fachangestellte (TFA) gestartet und noch immer gibt es keine Aussicht auf ein Ergebnis. Hannelore König, Präsidentin des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. (vmf), erklärt mit Blick auf die Verzögerungen:

„Die Verhandlungen mit dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt) gestalten sich ausgesprochen schwierig. Da sowohl der Gehalts- als auch Manteltarifvertrag für die TFA gekündigt wurden, war es klar, dass wir eine längere Strecke vor uns haben. Im Moment gibt es aber überhaupt keinen Fortschritt. Eine Übergangslösung, für die wir bereits eine mündliche Zusage erhalten hatten, wurde im Nachgang vom bpt zurückgenommen. Auch der am 30. September 2024 mühsam erarbeitete Kompromissvorschlag wurde vom bpt erneut abgelehnt und mit dem Hinweis versehen, dass die Tarifrunde am 23. Oktober 2024 in Frankfurt/Main fortgesetzt werde.“

Der aktuelle Tarifvertrag trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und wurde zum 30. September 2024 gekündigt. Bis zum Neuabschluss ist er in der Nachwirkung.

„Unser Ziel ist es weiterhin, dass der neue Tarifvertrag rückwirkend zum 1. Oktober 2024 gilt und eine entsprechende Übergangsregelung gefunden wird“, so Hannelore König weiter. „Um die zurückliegende Teuerung der Lebenshaltungskosten der letzten 24 Monate abzufedern, rufen wir die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in den Tierarztpraxen und -kliniken auf, die Möglichkeit der Inflationsausgleichsprämie zu nutzen.“ Gleichzeitig ermutigt sie die TFA: „Sprechen Sie Ihre Chefinnen und Chefs proaktiv an, denn bei Inflationsraten von 8,7 Prozent in 2022 und 6,0 Prozent in 2023 bleibt von dem Gehaltsplus von 19 Prozent im Mittel für die zurückliegenden zwei Jahre nur sehr wenig übrig. Vor dem Hintergrund, dass laut Statischem Bundesamt die Preise für Lebensmitteln seit Juni 2021 sogar um 29 Prozent gestiegen sind und weiterhin auf hohem Niveau bleiben, kann dies für TFA existenzgefährdend sein.“

In der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgebende ihren Angestellten nach § 3 Nr. 11 c des Einkommensteuergesetzes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn insgesamt bis zu 3.000,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei überweisen. Das kann auch in Teilbeträgen geschehen.

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