Alle Listenhunde in Bayern
Mit Bildern aller Hunde sowie Auflagen und Verbote für Halter von Listenhunden.
In Freistaat Bayern werden in der “Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit” insgesamt 19 Hunderassen als Listenhunde aufgeführt. Dazu zählen auch Kreuzungen bei denen nur ein Elternteil ein Listenhund ist. Auch Moderassen wie Alapaha Blue Blood Bulldog, Alaunt Bull, Alba Bull, Alpha Blue Blood Bulldog, American Bully und Australian Bulldog gelten aufgrund der wiederholten Einkreuzung dazu. Im dem Gesetzt werden diese Hunde "Kampfhunde" genannt. Daher der Umgangssprachliche Name "Kampfhundeverordnung".
Wer in Bayern einen solchen Hund halten will, braucht zwingend eine Erlaubnis seiner Wohnsitzgemeinde.
Kampfhunde der Kategorie 1 in Bayern
Bei diesen Hunden sowie bei jeglichen Kreuzungen wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet. Die Aggressivität und Gefährlichkeit können bei diesen Hunden nicht widerlegt werden. Es besteht ein Halte- und Zuchtverbot.
Es kann zwar eine Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes von der Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden. Diese Erlaubnis wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt. Dafür muss man ein 'berechtigtes Interesse' nachweisen. Das kann wissenschaftlich oder wirtschaftlich sein, beispielsweise die Bewachung eines Besitztums in gefährdeter Lage.
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bandog
Staffordshire Bullterrier
Tosa Inu
Kampfhunde der Kategorie 2 in Bayern
Bei diesen Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet. Die Vermutung einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bleibt bestehen, bis diese glaubhaft widerlegt wurde, meist in Form eines Negativzeugnisses, das einen bestandenen Wesenstest voraussetzt. Dadurch wird das Halte- und Zuchtverbot sowie etwaige weitere Beschränkungen dieses Hundes aufgehoben. Bis zum Erhalt des Negativzeugnisses gelten die gleichen Vorschriften wie für Kampfhunde der Kategorie 1.
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Bullterrier
Cane Corso
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Español
Mastino Napoletano
Perro De Presa Canario
Perro De Presa Mallorquin
Rottweiler
Kampfhunde der Kategorie 3 in Bayern
Es können auch Hunde, die nicht der Rasse der Kampfhunde angehören, als Kampfhund gelten. Dies ist eine Einzelfallentscheidung und ist meist die Konsequenz einer Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit. Dazu zählen Hunde, die "scharf gemacht" wurden, jedoch nicht Hunde, die aus Vernachlässigung oder psychologischer Erkrankung aggressiv sind. Für die Ausbildung "zum Scharf machen" bedarf es einer Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Grundvoraussetzungen dafür sind der Nachweis der Sachkunde sowie ein Zuverlässigkeitsnachweis in Form eines einwandfreien Führungszeugnisses.
Der Wesenstest als Nachweis der Sozialverträglichkeit eines Hundes
Für Listenhunde der Kategorie 2 besteht die Möglichkeit, die vermutete Gefährlichkeit mit einem Wesenstest zu widerlegen. Dabei muss einem Sachverständigen nachgewiesen werden, dass der Hund keine Verhaltensweisen eines Kampfhundes aufweist. Ohne das Bestehen dieses Tests besteht auch für diese Hunde die Erlaubnispflicht und alle damit verbundenen Verbote.
Bei dem Wesenstest werden folgende Kriterien geprüft:
- Verhalten gegenüber fremden Personen im Halteranwesen
- Verhalten gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens
- Reaktion des Hundes auf Kommandos
- Leinenführigkeit
- Verhalten gegenüber anderen Hunden und Tieren
- Verhalten bei unbekannten optischen und akustischen Reizen
- Verhalten gegenüber dem Halter in verschiedenen Situationen
Nach Bestehen des Wesenstests entscheidet die Gemeinde, ob die Bescheinigung als Nachweis ausreicht. Gibt die Gemeinde dem Antrag statt, wird dem Hund ein Negativzeugnis ausgestellt. Erst dann gilt der Hund nicht mehr als Kampfhund und ist von der Erlaubnispflicht sowie vom Zuchtverbot befreit. Dieser Status bleibt für gewöhnlich auch bei einem Besitzerwechsel bestehen. Zu beachten ist, dass bei Hunden unter 18 Monaten ein befristetes Negativzeugnis ausgestellt wird, dass zu einem späteren Zeitpunkt erneut erworben werden muss.
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Bayern
Es muss eine Erlaubnis der Behörden eingeholt werdenLStVG §37.1
SachkundenachweisVollzBekLStVG §37.3.2
Führungszeugnis frei von StraftatenVollzBekLStVG §37.4.2
Frei von Drogen- oder psychischen ErkrankungenVollzBekLStVG §37.4.2
Leinen- und MaulkorbpflichtVollzBekLStVG §37.4.5
HaftpflichtversicherungVollzBekLStVG §37.4.5
Kennzeichnungspflicht mit Transponder (Microchip)VollzBekLStVG §37.4.5
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Bayern
Zuchtverbot von "Kampfhunden" ist in Bayern verbotenLStVG §37a
Verbot zur Förderung gesteigerter Aggressivität und GefährlichkeitLStVG §37a
Importverbot für Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier nach DeutschlandHundVerbrEinfG