Alle Listenhunde in Brandenburg
Mit Bildern aller Hunde sowie Auflagen und Verbote für Halter von Listenhunden.
Brandenburg regelt die Haltung von Hunden seit Juli 2004 in der Hundehalterverordnung (HundehV). Darin sind 18 Hunderassen als gefährlich eingestuft und in zwei Gruppen aufgeteilt: "widerlegbar" und "unwiderlegbar" gefährliche Hunde. Diese Listenhunde müssen entsprechend ihres Status entweder eine grüne oder rote Plakette tragen.
Die Auflagen für die Haltung eines Listenhundes sind umfangreich und erfordern erheblichen Aufwand. Die Übertragung eines gefährlichen Hundes mit dem Ziel der Aufgabe der Hundehaltung ist nur an Personen gestattet, die über die erforderliche Erlaubnis verfügen. Das macht die Abgabe eines Listenhundes schwer. Oft ist das Tierheim die einzige Option für Hunde, die von ihren Besitzern aufgegeben werden. Daher sollte man sicherstellen, dass man sich während des gesamten Hundelebens angemessen um das Tier kümmern kann.
Besondere Auflagen gelten für Halter von großen Hunden, die schwerer als 20 kg sind oder eine Widerristhöhe von über 40 cm haben. In solchen Fällen besteht eine Anzeigepflicht, bei der auch ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss.
Veraltete Rasseliste der Kategorie 1 in Brandenburg
Die Hunde der ersten Gruppe der Umgangssprachlich genannten Kampfhunde galten bis ende Juli 2024 als "unwiderlegbar gefährlich". Für sie galten verschärfte Auflagen unabhängig von einem positiven Wesenstest. Die Haltung dieser Hunde erforderte eine Genehmigung, für die unter anderem ein gutes Führungszeugnis und ein "berechtigtes Interesse" an der Haltung eines Listenhundes nachgewiesen werden musste. Diese Hunde mussten stets eine rote Plakette und ein Halsband mit dem Namen und der Adresse des Halters tragen.
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Staffordshire Bullterrier
Tosa Inu
Veraltete Rasseliste der Kategorie 2 in Brandenburg
Hunde der Kategorie 2 oder deren Kreuzungen mit anderen Rassen galten bis ende Juni 2024 als potenziell gefährlich. Diese Einstufung konnte jedoch vom Hundehalter im Einzelfall durch einen Wesenstest bei der örtlichen Ordnungsbehörde widerlegt werden. Dabei durfte der Hund keine erhöhte Neigung zur Aggression, Angriffsbereitschaft oder ähnliche Eigenschaften gegenüber Menschen oder Tieren zeigen. Zusätzlich musste der Hund mindestens ein Jahr alt sein. Bei Bestehen des Wesenstests erhielt der Hund eine grüne Plakette, die jederzeit getragen werden musste.
Alano
Bullmastiff
Cane Corso
Dobermann
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Español
Mastino Napoletano
Perro De Presa Canario
Perro De Presa Mallorquin
Rottweiler
Gefährliche Hunde unabhängig der Rasse
Hunde gelten in Brandenburg als potenziell gefährlich, wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung oder Abrichtung eine über das normale Maß hinausgehende Neigung zu Kampf-, Angriffs- oder Beißverhalten zeigen. Ebenso werden Hunde als gefährlich betrachtet, wenn sie ohne erkennbare Provokation einen Menschen oder ein Tier gebissen haben oder einen anderen Hund trotz dessen deutlicher Unterwerfungsgesten attackierten. Das beinhaltet auch Hunde die wildern, unkontrolliert jagen oder reißen. Es reicht auch aus wenn der Hunde wiederholt Menschen gefährdet haben oder sie in bedrohlicher Weise angesprungen wurden, ohne dass eine Provokation oder Angriffsversuche seitens der betroffenen Personen vorlagen.
Der Wesenstest als Nachweis der Ungefährlichkeit eines Hundes
In der Brandenburger Hundehalterverordnung wird der Wesenstest nicht explizit erwähnt. Wer einen Hund aus der Kategorie zwei hat und dessen Gefährlichkeit widerlegen möchte, muss der örtlichen Ordnungsbehörde nachweisen, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. In den meisten anderen Bundesländern geschieht dies über einen Wesenstest.
Wird der Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde angenommen, erhält der Halter ein Negativzeugnis, das ständig mitgeführt werden muss. Dieses Negativzeugnis verliert seine Gültigkeit bei einem Wechsel des Hundehalters oder nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Sachkunde als Pflicht für Halter von gefährlichen Hunden
Als Grundvoraussetzung zur Haltung eines gefährlichen Hundes gilt der Nachweis der Sachkunde, den man entweder durch die erfolgreiche Teilnahme an der Begleithundeprüfung oder dem Team-Test erhält. Der Hund muss dabei mindestens zwölf Monate alt sein, sonst ist der "Hundeführerschein" nur begrenzt gültig und muss zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden.
Die Begleithundeprüfung umfasst einen theoretischen Teil mit 35 Multiple-Choice-Fragen, bei dem man 80% richtig beantworten muss. Dafür hat man 60 Minuten zeit. Im praktischen Teil wird der Gehorsam und die Führung des Hundes überprüft. Bei Bestehen beider Teile wird ein schriftlicher Nachweis (Hundeführerschein) ausgestellt, der den örtlichen Ordnungsbehörde vorgelegt werden muss. Die Listen von anerkannten Sachverständigen für die Sachkundeprüfung erhält man ebenfalls von der örtlichen Ordnungsbehörden.
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Brandenburg
Es darf nur ein gefährlicher Hund geführt werdenHundehV §2.2
Tragen der Rote oder Grüne PlaketteHundehV §2.3
Halsband mit dem Namen und der Adresse des HundehalterHundehV §2.5
Leinen- und Maulkorbpflicht (max 2 Meter)HundehV §3
AnzeigeplfichtHundehV §6.2
Dauerhaft Kennzeichnung mittels Mikrochip-TransponderHundehV §6.2
ErlaubnispflichtHundehV §10
VolljährigHundehV §10.2.1
Ausbruchsichere UnterbringungHundehV §10.2.4
HaftpflichtversicherungHundehV §10.2.7
SachkundenachweisHundehV §11
Führungszeugnis frei von StraftatenHundehV §12
Frei von Drogen- oder psychischen ErkrankungenHundehV §12
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Brandenburg
ZuchtverbotHundehV §7.1
Hunde dürfe nicht zu gefährlichen Hunden herangebildet werdenHundehV §7.2
HandelsverbotHundehV §9