Wann gelten Hunde in Mecklenburg-Vorpommern als gefährlich?
Mit allen Auflagen und Verbote für Halter von gefährlichen Hunden.
Seit dem 23.07.2022 gilt in Bundesland M-V die neue Hundehalterverordnung (HundehVO M-V), die sämtliche als gefährlich eingestuften Hunderassen streicht, sodass kein Hund mehr allein aufgrund seiner Rasse als gefährlich betrachtet wird. Dennoch bleiben die Bestimmungen für individuell als gefährlich eingestufte Hunde bestehen. Ein Hund, unabhängig von seiner Rasse, wird als gefährlich betrachtet, wenn er eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe zeigt (gesteigerte Aggressivität), dazu zählt das unprovozierte Beißen von Menschen oder Tieren sowie wiederholte Gefährdung von Menschen. Ebenso sind Hunde, die unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, als gefährlich einzustufen und unterliegen damit verschärften Auflagen.
Veraltete Rasseliste
Die alte Hundehalterverordnung, die seit 2000 rechtskräftig war und über 22 Jahre galt, listete vier Hunderassen als gefährlich auf. Diese Regelung wurde im Jahr 2022 ersatzlos gestrichen. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Hunderassen mehr, die als grundsätzlich gefährlich angesehen werden.
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Staffordshire Bullterrier
Aktuelle Regelung von gefährlichen Hunden in Mecklenburg-Vorpommern
Seit Juli 2022 gilt die neue HundehVO, in der es keine Listenhunde nach Rassen mehr gibt. Beibehalten wurde jedoch die Regelung für auffällig gewordene Hunde. Gemäß dieser Verordnung gelten Hunde als gefährlich, wenn sie übermäßige Aggressivität oder Angriffslust aufgrund von Zucht, Ausbildung oder Abrichtung zeigen. Auch wenn sie ohne Provokation beißen oder wiederholt Menschen oder Tiere gefährden. Dazu zählt auch wiederholtes unkontrolliertes Hetzen oder Reißen von Wild oder anderen Tieren.
Die örtliche Ordnungsbehörde entscheidet über die Gefährlichkeit eines Hundes und kann bei Bedarf tierärztlichen oder sachverständigen Rat einholen. Es besteht die Möglichkeit, die Nichtgefährlichkeit eines Hundes nach zwei Jahren zu beantragen.
Das Halten eines als gefährlich eingestuften Hundes erfordert die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Wenn Ihr Hund auffällig geworden ist, haben Sie drei Monate Zeit, um die Erlaubnis zur Fortführung des Haltens dieses Hundes einzuholen.
Das Importverbot für "gefährliche" Hunde besteht weiterhin
Unabhängig davon, dass es in Mecklenburg-Vorpommern keine Listenhunde mehr gibt, bestehen weiterhin Verbote für bestimmte Rassen. Das "HundVerbrEinfG" verbietet seit April 2001 deutschlandweit die Einfuhr von Hunden folgender Rassen:
- Pitbull-Terrier
- American Staffordshire-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen. Das Gesetz betrifft nur die dauerhafte Verbringung dieser Tiere nach Deutschland. Urlaube in Deutschland mit diesen Hunden sind weiterhin erlaubt.
Sachkundenachweis
Die Kreisordnungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss für die Sachkundeprüfung. Um die erforderliche Sachkunde nachzuweisen, müssen Kandidaten entweder eine Prüfung bestehen oder eine äquivalente Ausbildung vorweisen, wie beispielsweise Tierarzt.
Die Prüfung umfasst Kenntnisse über:
- das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden
- das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden
- die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden
- die sichere und tierschutzgerechte Haltung von Hunden
- die Erziehung und Ausbildung von Hunden
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Mecklenburg-Vorpommern
Kennzeichnungspflicht mit Transponders (Chip)HundehVO M-V §3.5
Warnschilder an allen EingängenHundehVO M-V §4.2
Leinen- und MaulkorbpflichtHundehVO M-V §4.3
MeldepflichtHundehVO M-V §4.6
ErlaubnispflichtHundehVO M-V §5
SachkundeHundehVO M-V §5.2.1
VolljährigHundehVO M-V §5.2.1
Ausbruchsichere Unterbringung des HundesHundehVO M-V §5.2.3
Führungszeugnis frei von StraftatenHundehVO M-V §7.1
Frei von Drogen- oder psychischen ErkrankungenHundehVO M-V §7.3
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Mecklenburg-Vorpommern
Mitnahmeverbot auf Spielplätze, Badestellen und Liegeflächen für MenschenHundehVO M-V §4.1
Eine Person darf nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führenHundehVO M-V §4.5