Alle Listenhunde in Sachsen-Anhalt
Mit Bildern aller Hunde sowie Auflagen und Verbote für Halter von Listenhunden.
Das Hundegesetz in Bundesland Sachsen-Anhalt (HundeG LSA) wurde im März 2009 eingeführt und Teile davon 2016 überarbeitet. Seit der Änderung gelten in Sachsen-Anhalt folgende vier Hunderassen als gefährlich: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Anstatt eine eigene Liste zu erstellen, wie es viele andere Bundesländer tun, hat sich die Landesregierung in Sachsen-Anhalt dazu entschieden, die Liste aus dem Gesetz über die Einfuhr gefährlicher Hunde ins Inland vom April 2001 zu übernehmen. Dort wird die Einfuhr der zuvor genannten Hunderassen nach Deutschland verboten.
Die Gefährlichkeit dieser Hunde wird stets vermutet und muss durch einen Wesenstest widerlegt werden. Daraus lässt sich schließen, dass es keine gefährlichen Listenhunde in privater Haltung gibt, was den Gesetzgeber dazu veranlasst hat, die Leinen- und Maulkorbpflicht für Listenhunde zu streichen. Listenhunde sind immer Erlaubnispflichtig.
Die Listenhunde in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt wird die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse aufgrund seines Phänotyps entschieden. Das bedeutet, wenn der Hund wie ein Listenhund aussieht, wird er als Listenhund gewertet. Dies gilt auch für Züchtungen, bei denen nur ein Elternteil ein Listenhund ist und der Wurf Ähnlichkeiten mit einer der als Listenhunde geführten Rassen aufweist. Die Gefährlichkeit jedes gehaltenen Listenhundes muss durch einen Wesenstest widerlegt werden, jedoch ändert dies nicht die Auflagen zur Haltung dieser Hunde.
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Staffordshire Bullterrier
Wann gilt ein Hund in Sachsen-Anhalt als gefährlich?
Unabhängig von der Rasse kann jeder Hund im Einzelfall als gefährlich gelten, wenn er aufgrund von Zucht, Ausbildung oder Dressur eine erhöhte Angriffslust oder übermäßige Kampfbereitschaft aufweist. Ebenso fallen Hunde darunter, die sich als bissig erwiesen haben und dabei Verletzungen verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Des Weiteren zählen Hunde dazu, die wiederholt Menschen in gefährlicher Weise angesprungen haben oder die durch ihr Verhalten zeigen, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
Wenn die Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund eines Vorfalls festgestellt wurde, hat der Besitzer innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Unterlagen der Behörde vorzulegen.
Tierärzte sind dazu verpflichtet, Bissvorfälle und Verletzungen, über die sie während ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren, bei der zuständigen Behörde zu melden. Diese Pflicht entfällt, wenn bereits eine entsprechende Meldung erfolgt ist.
Die Sachkunde als Pflicht für Halter von gefährlichen Hunden
Der Sachkundenachweis ist für die Haltung eines in der Vergangenheit auffällig gewordenen Hundes Pflicht und soll potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Haltung und Führung von gefährlichen Hunden minimieren. Diese Sachkunde umfasst ein breites Spektrum an Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen werden müssen.
Zu den Inhalten der Sachkundeprüfung gehören unter anderem das Verständnis für das Sozialverhalten und die rassespezifischen Eigenschaften von Hunden, die richtige Haltung, Ernährung und Pflege, das Erkennen und Einschätzen von Gefahrensituationen, die Erziehung und Ausbildung sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften im Umgang mit Hunden.
Weitere Informationen zum theoretischen Teil
Weitere Informationen zum praktischen Teil
Der Wesenstest als Auflage zum Halten vom gefährlichen Hunden
Um einen Listenhund in Sachsen-Anhalt halten zu dürfen, ist das sozialverträgliche Verhalten des Hundes nachzuweisen. Der Nachweis, dass von dem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, ist nur über einen Wesenstest zulässig.
Dafür hat man 6 Monate nach Beginn der Haltung Zeit, und dieser Test muss von einer anerkannten sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt werden. Wird nach Ablauf der Frist keine Bescheinigung über die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten vorgelegt, darf der gefährliche Hund nicht mehr gehalten werden.
Der Wesenstest selbst besteht aus einer tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung, einem "Frustrations- und Lerntest" und einer Beurteilung des Verhaltens des Hundes in verschiedenen Testsituationen und sollte 45-60 Minuten dauern.
Wechselt der Hund den Halter, ist ein weiterer Wesenstest innerhalb von 6 Monaten vorzulegen. Der Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten kann auch durch einen in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Test erbracht werden, wenn dieser als gleichwertig anerkannt wurde.
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Sachsen-Anhalt
Es muss eine Erlaubnis der Behörden eingeholt werdenHundeG LSA §4.2
VolljährigHundeG LSA §6.1.1
Dauerhafte Kennzeichnung durch Transponder (Chippflicht)HundeG LSA §6.1.3
HaftpflichtversicherungHundeG LSA §6.1.4
Führungszeugnis frei von StraftatenHundeG LSA §7
Frei von Drogen- oder psychischen ErkrankungenHundeG LSA §8
Den Hund sicher an der Leine führen zu könnenLSA §8
SachkundenachweisHundeG LSA §9
Sozialverträglichkeit durch Wesenstest nachgewiesenHundeG LSA §10
Mitteilungspflicht für Änderungen des Halters/WohnortsHundeG LSA §12
Eintragung im zentralen RegisterHundeG LSA §15
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Sachsen-Anhalt
Mit gefährlichen Hunden darf nicht gezüchtet werdenHundeG LSA §3.4
Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verbotenHundeG LSA §3.4