Alle Listenhunde in Berlin
Mit Bildern aller Hunde sowie Auflagen und Verbote für Halter von Listenhunden.
In dem Stadtstaat Berlin gilt ein umfangreiches Hundegesetz. Es gibt klare Vorschriften für den Verkauf von Hunden, ihre Registrierung in einem zentralen Register sowie die Orte, an denen sie sich nicht aufhalten dürfen. Zusätzlich ist eine Haftpflichtversicherung für alle Hundebesitzer obligatorisch, ebenso wie eine generelle Leinenpflicht und die Auflage dass alle Hunde gechippt sein müssen.
Angesichts all dieser Vorschriften ist es verwunderlich, dass die Hauptstadt mit der Novellierung des Hundegesetzes im Jahr 2016 die Liste gefährlicher Hunde maßgeblich gekürzt hatte. Hier wurde erkannt, dass die Vorverurteilung von Hunden aufgrund der Rasse nicht dem wissenschaftlichen Stand entspricht. Jetzt besteht die Liste nur noch aus drei Hunderassen, anstatt der bisherigen zehn als gefährlich definierten Hunderassen.
Die Listenhunde in der Hauptstadt Berlin
Die als gefährlich eingestuften Hunde wurden in der "Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde" festgelegt. Im Moment gelten nach dieser Verordnung in Berlin die drei Rassen Pitbull-Terrier, Bullterrier und American Staffordshire-Terrier sowie ihre Kreuzungen als gefährlich. Das gilt sowohl für Kreuzungen untereinander als auch für die Mischlinge, bei denen nur ein Elternteil als gefährlich eingestuft wurde.
Es wurde festgelegt, dass der Status als Listenhund gegeben ist, wenn "wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes mit dem Rassestandard eines Listenhundes in gefahrenspezifischer Hinsicht übereinstimmen". Sprich, wenn der Hund aussieht wie ein Listenhund, ist er ein Listenhund. Es liegt in der Verantwortung des Besitzers, das Gegenteil zu beweisen. Ein Sachkundenachweis sowie ein nachgewiesene Sozialverträglichkeit des Hundes sind Pflicht und widerlegen nicht den Status des Listenhundes.
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Wann gilt ein Hund im Berlin als gefährlich?
Hunde können nicht nur aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft werden, sondern auch basierend auf ihrem Verhalten. Ein solches Verhalten beinhaltet das Beißen von Menschen oder Tieren, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Ebenso fallen Hunde in diese Kategorie, die unkontrolliert Wild oder andere Tiere jagen oder töten. Darüber hinaus werden Hunde als gefährlich betrachtet, wenn sie wiederholt Menschen ohne direkte Provokation gefährdet haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Diese behördlich festgestellte Gefährlichkeit des Hundes kann frühestens 12 Monate nach dem Feststellen durch einen 'Nachweis der Sozialverträglichkeit' widerlegt werden.
Nachweis der Sozialverträglichkeit
Jeder Hund einer Rasse, die als gefährlich eingestuft ist, muss ab einem Alter von 15 Monaten der zuständigen Behörde nachweisen, dass er keine der im Gesetz genannten gefährlichen Eigenschaften besitzt. Dies geschieht in der Regel durch einen Wesenstest. Bei Bestehen des Wesenstests wird die Sozialverträglichkeit von einer sachverständigen Person bescheinigt.
Der Wesenstest als Nachweis der Sozialverträglichkeit eines Hundes
Aggressives Verhalten wird als normale Reaktion auf Bedrohung betrachtet, wenn es angemessen ist und sich langsam steigert. Übermäßige Aggression oder ungewöhnliches Jagdverhalten, wie das Jagen von Kindern oder anderen Hunden, kann jedoch als gefährliches Verhalten eingestuft werden. Bei dem Wesenstest geht es darum das Hundeverhalten in verschiedenen Situationen zu bewerten. Um Herauszufinden ob der Hund eine Unverhältnismäßige Aggression aufweist wird bei dem Wesenstest das Hundeverhalten in verschiedenen Situationen getestet. Dies muss Innerhalb von acht Wochen nach der Haltungsaufnahme nachgewiesen werde. Besteht der Hund den Wesenstest wird dieser von der Maulkorbpflicht befreit.
Umgang mit Menschen:
- Intensives Spiel mit dem Hund, Abbruch des Spiels und Kontrolle durch den Halter
- Anlocken des Hundes durch die sachverständige Person ohne Bedrohung
- Fütterung des Hundes, Frustrationstest und Ablenkung durch den Halter
- Frontale Bedrohung des Hundes durch die sachverständige Person
- Annäherung einer Hilfsperson in auffälliger Kleidung, Reaktion des Hundes beobachten
Umgang mit Artgenossen:
- Passieren von fremden Hunden in verschiedenen Situationen
- Vorbeigehen an einem provozierenden Hund, plötzliche Berührung des Hundes
- Reaktion des Hundes auf einen angebundenen Artgenossen
- Vorbeirennen eines kleinen Hundes in der Nähe des zu prüfenden Hundes
- Zerrspiel mit einem anderen Hund, Abgabe des Spielzeugs und Vorbeiführen
Alltagssituationen:
- Vorbeilaufen an einer Hilfsperson, die einen Gegenstand fallen lässt.
- Reaktion des Hundes auf einen Besen, der gefegt wird
- Simulation eines Streits zwischen zwei Personen in der Nähe des Hundes
- Reaktion des Hundes auf eine schreiende Babypuppe aus einem Kinderwagen
- Spaziergang in verschiedenen Alltagssituationen mit Begegnungen mit Menschen, Kindern und verschiedenen Fortbewegungsmitteln
Die Sachkunde als Pflicht für Halter von gefährlichen Hunden
Der Erwerb des Hundeführerscheins ist für Halter von Listenhunden Pflicht und muss innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt des Hundes dem Ordnungsamt nachgewiesen werden. Die Leinenpflicht für Listenhunde bleibt auch bei einer bestandenen Sachkundeprüfung bestehen. Um die Leinenpflicht aufzuheben, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Sachkundig im Umgang mit Hunden ist, wer über Wissen zu
- Haltung
- Verhalten
- Rechtsvorschriften
- praktische Fähigkeiten zur sicheren Führung im Alltag verfügt
Das Hundegesetz schreibt für die Sachkundeprüfung einen theoretischen und einen praktischen Teil vor. In der theoretischen Prüfung müssen 30 Fragen beantwortet werden. Wenn 70 Prozent richtig sind, gilt dieser Teil als bestanden. Dafür hat man 45 Minuten Zeit. Im praktischen Teil wird der Gehorsam des Hundes geprüft. Voraussetzung ist, dass der Hund mindestens 1 Jahr alt ist. Eine Liste der Sachverständigen erhalten Sie bei den Ordnungsämtern der Bezirke.
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Berlin
Kennzeichnungspflicht mit TranspondersHundeG §12
RegistrierungspflichtHundeG §13
HaftpflichtversicherungHundeG §14
AnzeigepflichtHundeG §18
WesenstestHundeG §19
SachkundenachweisHundeG §19
Maulkorbpflicht (7. Lebensmonat)HundeG §20
Ausbruchsichere Unterbringung des HundesHundeG §21
Warnschilder an allen ZugängenHundeG §21
VolljährigHundeG §21
Führungszeugnis frei von StraftatenHundeG §22
Frei von Drogen- oder psychischen ErkrankungenHundeG §22
Leinenpflicht (maximal 1 Meter)HundeG §23
Tierärztliche MitteilungspflichtenHundeG §25
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Berlin
Ausbildungsverbot für gesteigerte AggressionHundeG §5
Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden ist verbotenHundeG §17
Abgabeverbot (Ausnahme an und durch Tierheime)HundeG §17