Alle Listenhunde in Sachsen
Mit Bildern aller Hunde sowie Auflagen und Verbote für Halter von Listenhunden.
In Freistaat Sachsen gibt es drei Listenhunde. Die bürokratische Hürde, einen Listenhund zu halten, ist im Vergleich zu vielen anderen Bundesländern einfacher. Bei American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier wird zwar eine Gefährlichkeit vermutet, doch kann diese durch einen Wesenstest widerlegt werden. Zudem zählen Mischlinge mit "nicht Listenhunden" nicht mehr als Listenhunde. Dafür ist im Zweifelsfall ein Züchternachweis notwendig.
Sollte man sich für einen ausgewachsenen Listenhund mit Vorbesitzer entscheiden, empfiehlt es sich, den bestandenen Wesenstest vorzeigen zu lassen. Sollten Sie sich für den Hund entscheiden, müssen Sie einen erneuten Wesenstest machen. Bestehen Sie diesen nicht, können hohe Auflagen und möglicherweise eine teure Hundesteuer folgen.
Listenhunde der Kategorie 1 in Sachsen
Die Listenhunde in Sachsen werden in der Verordnung "Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden" festgelegt. Die Landesregierung hat bei der Zusammenstellung der Rassen solche ausgewählt, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird. Durch die Zuchtauswahl wird diesen Hunden eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegenüber Angriffen des Gegners nachgesagt. Zusätzlich gelten diese Hunde auch aufgrund ihrer Beißkraft als potenziell gefährlich. Welpen gelten ab dem 6. Monat als Listenhunde.
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Welche Hunde gelten in Sachsen als gefährlich
Jeder Hund kann als gefährlich gelten, wenn er in der Vergangenheit auffällig geworden ist. Zu auffälligem Verhalten gehört aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren ohne vorhergehende Provokation. Dazu zählen auch Hunde, die Wild- und Nutztiere gehetzt oder gerissen haben. Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde. Nach der Feststellung gelten die selben Auflagen wie für Listenhunde.
Die Wesensanalyse als Nachweis der Sozialverträglichkeit eines Hundes
Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall durch einen Wesenstest widerlegt werden. Dabei handelt es sich um eine standardisierte Wesensanalyse, die von behördlich zugelassenen Gutachtern durchgeführt wird. Die zuständige Kreispolizeibehörde erteilt Auskunft über die Adressen der Gutachter. Bei Bestehen wird die erlangte Bescheinigung der zuständigen Kreispolizeibehörde vorgelegt. Wird der Antrag angenommen, verliert der Hund den Status als Listenhund und muss keinen gesonderten Auflagen mehr folgen. Der Wesenstest ist nicht verpflichtend, bringt aber erhebliche Vorteile.
Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres ein neues Gutachten über den bestandenen Wesenstest vorzulegen. Im Alter von 7 bis 12 Monaten kann ein Junghund-Wesenstest durchgeführt werden. Dieser ist jedoch nur befristet gültig. Erst ab dem 15. Lebensmonat durchgeführte Wesensanalysen sind unbefristet gültig.
Bei dem Wesenstest wird das Verhalten in 12 Situationen geprüft:
- Verhalten bei lauten Geräuschen
- Reaktion auf bewegte Objekte wie Pkw, Fahrrad oder Kinderwagen
- Interaktion mit unbewegten Objekten wie künstlichen Figuren
- Beuteverhalten gegenüber Spielzeugen
- Verhalten gegenüber geschlechtsreifen und gleichgeschlechtlichen Hunden
- Reaktion auf unbekannte Menschen
- Angst- und Fluchtverhalten
- Interaktion mit schnellen, langsamen, ruhenden, drohenden und bedrängenden Personen
Die Sachkunde als Pflicht für Halter von gefährlichen Hunden
Zur Haltung eines Listenhundes ist ein Sachkundenachweis zwingend notwendig. Die Prüfung der Sachkunde wird von der Kreispolizeibehörde organisiert. Im theoretischen Teil werden im Gespräch Kenntnisse zur Führung und Haltung von Hunden abgefragt. Dieser Teil der Prüfung dauert maximal 30 Minuten. Im praktischen Teil werden die Fähigkeiten im Umgang mit dem Hund getestet. Bei Bestehen beider Prüfungen wird eine Bescheinigung der Sachkunde ausgestellt. Damit ist eine der Auflagen zur Haltung eines Listenhundes erlangt.
Bei dem Sachkundeprüfung werden folgende Punkte abgefragt:
- Wesen und das Verhalten des Hundes
- Erziehung des Hundes
- Haltungserfordernisse
- wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden
- Umgang mit dem Hund
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Sachsen
VolljährigSächsGVBl §5.1
Haftpflichtversicherung speziell für gefährliche HundeSächsGVBl §5.1
Ausbruchsichere Unterbringung des HundesSächsGVBl §5.1
Warnschild mit der Aufschrift "Gefährlicher Hund"SächsGVBl §5.5
Anlein- und MaulkorbpflichtSächsGVBl §6
Mitteilungspflicht bei HalterwechselSächsGVBl §7
SachkundenachweisSächsGVBl §8
Führungszeugnis frei von StraftatenSächsGVBl §9
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Sachsen
Zuchtverbot für Listenhunde und Hunde mit gesteigerter AggressivitätSächsGVBl §2
Handelsverbot. Ausnahme für Hunde unter 6 MonatenSächsGVBl §3
Ausbildungen zur Aggressionssteigerung sind verbotenSächsGVBl §4
Mitnahmeverbot auf Kinderspielplätze, Liegewiesen oder BadeanstaltenSächsGVBl §6