Alle Listenhunde in Hessen
Mit Bildern aller Hunde sowie Auflagen und Verbote für Halter von Listenhunden.
In Hessen wird die Haltung von Hunden durch die "HundeVO" reguliert, die seit Anfang 2003 in Kraft ist. Dort werden neun als gefährlich geltende Hunderassen aufgelistet. Für die Haltung einer dieser Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind unter anderem die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Eignung und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Eine Besonderheit in Bundesland Hessen ist, dass die Erlaubnis befristet ist. Diese gilt höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren. Erst nach 7 Jahren und mehrfacher Verlängerung gilt die Erlaubnis zur Haltung dieses Hundes als unbefristet, kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden. Wenn der Hund älter als zehn Jahre ist, gelten diese Fristen nicht.
Die Listenhunde in Hessen
In Hessen sind in der HundeVO neun Hunderassen als gefährlich gelistet. Bei allen dieser Hunde kann die Gefährlichkeit durch einen bestanden Wesenstest widerlegt werden. Dennoch muss man sich zur Haltung eines Listenhundes eine Erlaubnis von der örtlichen Ordnungsbehörde einholen. Als Listenhunde zählen auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, die nicht auf der Liste erwähnt werden.
American Bulldog
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Dogo Argentino
Kangal
Kaukasischer Owtscharka
Rottweiler
Staffordshire Bullterrier
Wann gilt ein Hund in Hessen als gefährlich?
Hunde können als gefährlich eingestuft werden, wenn sie einen Menschen ohne ersichtlichen Grund gebissen haben oder potenzielle Gefahren verursacht haben, wie zum Beispiel durch unangebrachtes Anspringen.
Des Weiteren fallen Hunde in diese Kategorie, wenn sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder angreifen. Aber auch wenn das Verhalten darauf hindeutet, dass der Hund ohne erkennbaren Grund beißen könnten, wie zum Beispiel wenn ein anderes Tier in unterwürfiger Körperhaltung angreifen wird.
Der Wesenstest zur Widerlegung der Gefährlichkeit
Die Wesensprüfung zielt darauf ab, Hunde mit erhöhtem Aggressionsverhalten zu identifizieren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, andere Hunde oder Tiere darstellen könnten.
Diese Prüfung erfolgt in nachgestellten Alltagssituationen, in denen der Hund verschiedenen Reizen ausgesetzt wird. Dabei wird sein Verhalten gegenüber anderen Hunden, Fußgängern, Autos und lauten Geräuschen beobachtet.
Der Hund wird auch belastenden Situationen ausgesetzt, um seine Reaktion auf Beschwichtigungsgesten zu beobachten. Darüber hinaus wird getestet, wie der Hund sich verhält, wenn er alleine gelassen wird.
Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass Aggressionsverhalten zum normalen Verhaltensrepertoire von Hunden gehört und nicht zwangsläufig als Gefährlichkeit interpretiert werden sollte.
Die Sachkunde als Pflicht für Halter von gefährlichen Hunden
Die Sachkundeprüfung gemäß der HundeVO stellt sicher, dass Personen gefährliche Hunde verantwortungsvoll führen können, ohne Gefahr für Menschen oder Tiere zu verursachen. Der Sachkundenachweis ist eine Voraussetzung für die Führung von gefährlichen Hunden und gilt nur für den geprüften Hund. Folglich muss für jeden weiteren Hund eine separate Sachkundeprüfung durchgeführt werden.
Im theoretischen Teil werden aus einem Fragenkatalog 30 Fragen gestellt. Wenn 21 dieser Fragen richtig beantwortet werden, gilt dieser Teil als bestanden. Zu den Themenbereichen gehören:
- Lernverhalten
- Hund und Öffentlichkeit
- Hundeverhalten
- Haltung, Pflege und Gesundheit des Hundes
- Hund und Recht
- Mensch und Hund
Im praktischen Teil muss der Hund unter Beweis stellen, dass er von der führenden Person leit- und lenkbar ist und sich in der Öffentlichkeit so verhält, dass keine Gefahr besteht. Dazu gehören:
- Leinenführigkeit bei überwiegend lockerer Leine
- erfolgreichen Halteübungen
- Hund kommt auf Zuruf zurück
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Hessen
Erlaubnis der zuständigen BehördenHundeVO §3
HaftpflichtversicherungHundeVO §3.1.7
Führungszeugnis frei von StraftatenHundeVO §5.1
Frei von Drogen- oder psychischen ErkrankungenHundeVO §5.3
Bescheinigung der SachkundeHundeVO §6
VolljährigHundeVO §8.2
Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werdenHundeVO §8.3
Leinen- und Maulkorbzwang (max 2 Meter)HundeVO §9
Ausbruchsichere Unterbringung des HundesHundeVO §10.1
Warnschilder an allen Zugängen der Grundstücks HundeVO §10.2
Durch elektronisch lesbaren Chip dauerhaft kennzeichnenHundeVO §12
Mitwirkungs- und MitteilungspflichtenHundeVO §15
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Hessen
Hunde für erhöhte Aggressivität und Gefährlichkeit trainierenHundeVO §11.1
Vermehrung gefährlicher Hunde ist verbotenHundeVO §13
Handel und Abgabe gefährlicher Hunde ist verbotenHundeVO §13