Alle Listenhunde in Bremen
Mit Bildern aller Hunde sowie Auflagen und Verbote für Halter von Listenhunden.
In der Zwei-Städte-Staat Bremen werden die Regeln für gefährliche Hunde durch das "Gesetz über das Halten von Hunden" (Brem.GBl) festgelegt. Dieses Gesetz besteht bereits seit 2001 und wurde seitdem teilweise erneuert. Neben den in jedem Bundesland üblichen "verhaltensbedingten gefährlichen Hunden" gibt es in Bremen 4 Listenhunde.
Das Hauptziel dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Bremen zusammen.
Es gilt eine allgemeine Anleinpflicht für alle Hunde vom 15. März bis zum 15. Juli aufgrund der Brut- und Setzzeit. Für gefährliche Hunde besteht diese Anleinpflicht ganzjährig.
Die Listenhunde in Bremen
Im Bundesland Bremen gelten die Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden unwiderlegbar als gefährliche Hunde. Die Haltung dieser umgangssprachlich genannten Kampfhunde ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können lediglich für Hunde gelten, die aus Tierheimen stammen.
Obwohl für diese Hunde einige Vorschriften durch einen bestandenen Wesenstest, wie die Maulkorbpflicht, außer Kraft gesetzt werden können, bleiben sie dennoch immer als Listenhunde eingestuft.
Dabei ist die Vermutung der Zugehörigkeit zu einer dieser Rassen bereits als Beweis ausreichend. Wenn ein Hund dem Aussehen nach einem Listenhund ähnelt oder aus einer Kreuzung mit einem Listenhund stammen könnte, liegt es in der Verantwortung des Besitzers, das Gegenteil zu beweisen.
Wenn jemand mit einem Listenhund aus einem anderen Bundesland nach Bremen fährt, muss dieser Bremen innerhalb von 24 Stunden wieder verlassen. Damit ist auch der Zuzug nach Bremen mit einem Listenhund unmöglich.
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Staffordshire Bullterrier
Wann gilt ein Hund in Bremen als gefährlich
Hunde können unabhängig von ihrer Rasse aufgrund ihres Verhaltens oder eines Vorfalls als gefährlich eingestuft werden.
Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bereits gebissen haben. Ebenso genügt es, wenn sie Menschen gefährdend anspringen. Hunde, die zum Wildern oder Reissen neigen, fallen ebenfalls in diese Kategorie.
Des Weiteren werden Hunde als gefährlich eingestuft, wenn sie durch Zucht, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe entwickelt haben.
Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zum Schutz ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.
Der Wesenstest als Mittel zur Erleichterung der Hundehaltung
Wer einen als gefährlich eingestuften Hund hält, kann durch einen Wesenstest oder eine Begleithundeprüfung Erleichterungen, wie zum Beispiel den Verzicht auf das Tragen eines Maulkorbs, erlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Hund mindestens 15 Monate alt ist. Die Begleithundeprüfung muss unter tierärztlicher Aufsicht durchgeführt werden.
Das Bestehen des Wesenstests führt nicht zur Aufhebung des Listenhundestatus.
Die Sachkunde als Pflicht für Halter von gefährlichen Hunden
Es obliegt der Ortspolizeibehörde, von Haltern eines als gefährlich eingestuften Hundes eine Sachkundebescheinigung zu verlangen.
Die Bescheinigung wird nach erfolgreich abgelegter Sachkundeprüfung ausgestellt. Dabei werden umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit Hunden abgefragt. Dazu gehören insbesondere das Verständnis für das Wesen, das Verhalten und die natürlichen Bedürfnisse von Hunden sowie deren Erziehung und angemessene Lenkung. Ebenso sind Grundkenntnisse der geltenden Rechtsvorschriften für die Hundehaltung erforderlich.
Die genauen Vorgaben zur Durchführung des Verfahrens für den Sachkundenachweis und zur Anerkennung von geeigneten Personen oder Einrichtungen sowie von sachverständigen Personen werden durch eine Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz festgelegt.
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Bremen
Dauerhafte Kennzeichnung des Hundes (Transponder)Brem.GBl. §1.6
HaftpflichtversicherungBrem.GBl. §1.6
Leinen- und MaulkorbpflichtBrem.GBl. §2
Führungszeugnis frei von StraftatenBrem.GBl. §3.5.1
Frei von Drogen- oder Alkohol ErkrankungenBrem.GBl. §3.5.3
Ausbruchsichere Unterbringung des HundesBrem.GBl. §3.7
Anbringen von WarnschilderBrem.GBl. §3.7
SachkundenachweisBrem.GBl. §4.2
VolljährigBrem.GBl. §5.1
Halsband mit Kontaktinfos des HaltersBrem.GBl. §5.3
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Bremen
ZuchtverbotBrem.GBl. §1.4
HandelsverbotBrem.GBl. §1.4
Ausbildung zur Steigerung von Aggressivität und Gefährlichkeit ist VerbotenBrem.GBl. §1.5