Die Geflügelpest (med. Aviäre Influenza, ugs. auch Vogelgrippe), ist eine hochansteckende Erkrankung des Influenza-A-Virus, darunter der Subtypen wie H5N1 oder H7N9. Dabei unterscheidet man zwischen
LPAIV
Geringpathogene aviäre Influenzaviren
und
HPAIV
hochpathogene aviäre Influenzaviren
.
Die Geflügelpest kann Wasservögel sowie Hausgeflügel infizieren. Die Übertragung erfolgt häufig über den direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Ausscheidungen. Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr kann es zu einer raschen Ausbreitung kommen, die starke ökologische und ökonomische Auswirkungen hat. Die Geflügelpest ist eine Zoonose und kann daher auf den Menschen (wenn auch selten) übertragen werden.
Folgende Onlineplattformen geben einen tieferen Einblick in die Verbreitung von Vogelgrippe bei Wildvögeln:
Wildlife Bird Monitoring Database "Eurobirdportal"
Das Frühwarnsystem "Bird Flu Radar"
Das Vorgehen bei einem Geflügelpest-Verdacht/Ausbruch wird in der
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
geregelt. Hier sind einige der wichtigsten Punkte:
Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest §15-17
- Mögliche Tötung und unschädliche Beseitigung der Vögel
- Epidemiologische Nachforschungen
- Einrichtung eines Überwachungszone (max. 72 Stunden)
- Bis zur Bekanntgabe/bei Seuchenbestand
muss der Tierhalter:
- Alle gehaltenen Tiere zählen/schätzen
- Vögel in geschlossenen Ställen unterbringen
- Besuche betriebsfremder Personen dokumentieren
- Verendete/getötete Tiere dokumentieren, sicher aufbewahren
und eine Genehmigung für das Verbringen einholen
- Virus durch verschiedene Desinfektionsmaßnahmen eindämmen
Maßnahmen bei nachgewiesener Geflügelpest §18-42
-
Für den Seuchenbestand §19
- Tötung und Beseitigung von infizierten Vögeln
sowie Vögel mit möglichen Kontakt
- Beseitigung von Geflügelerzeugnissen, Nebenprodukten, Futtermitteln
und Einstreu aus dem Zeitraum der Infektion
- Reinigung und Desinfektion von Ställen, Einrichtungsgegenständen,
Fahrzeugen sowie Kot/Gülle
- Entwesung von Ställen und sonstigen Standorten
- Verbot des Verbringens von Säugetieren aus dem Bestand
- Freilaufen von Hunde/Katzen unterbinden
- Warnschildern "Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten"
-
Einrichtung eines Beobachtungsgebiet (min. 10 Km radius) §27
- Anbringung von Schildern „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“
- Vögel sind in geschlossenen Ställen zu halten
- Gehaltene Vögel (incl. Erzeugnisse/Nebenprodukte)
dürfen weder in noch aus einem Bestand verbracht werden
- Geflügelausstellungen/-märkten ist verboten
- (optional) Fahrzeuge/Behälter die Träger des Virus
sein könnten müssen gereinigt und desinfiziert werden
-
Einrichtung eines Speerbezirk (min. 3 Km radius) §21
Zusätzlich zu Maßnahmen des Beobachtungsgebietes gilt:
- Anbringung von Schildern „Geflügelpest – Sperrbezirk“
- Verbleib von Vögeln
(incl. Erzeugnisse/Nebenprodukte/Futtermitteln) ermittelt
- Mögliche Anordnung von serologischen/virologischen
Untersuchungen
- Tötung von Vögeln in anderen Beständen möglich
- Vögelhalter machen Angaben zu lebenden/verendeten Vögel
- Gehaltene Säugetiere und Vögel (incl. Erzeugnisse/Nebenprodukte)
dürfen weder in noch aus einem Geflügelbestand befördert werden
- Beförderung von Geflügelfleisch aus Schlachtstätten/Kühlhäusern
ist verboten
Diese Zusammenfassung dient rein informativen Zwecken. Diese kann Fehler enthalten und/oder veraltet sein. Jegliche Handlungen auf Grundlage dieser Informationen geschehen auf eigenes Risiko, und für etwaige Konsequenzen wird keine Haftung übernommen. Stand: 29.12.2023
Die Geflügelpest (med. Aviäre Influenza, ugs. auch Vogelgrippe), ist eine hochansteckende Erkrankung des Influenza-A-Virus, darunter der Subtypen wie H5N1 oder H7N9. Dabei unterscheidet man zwischen
LPAIV
Geringpathogene aviäre Influenzaviren
und
HPAIV
hochpathogene aviäre Influenzaviren
.
Die Geflügelpest kann Wasservögel sowie Hausgeflügel infizieren. Die Übertragung erfolgt häufig über den direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Ausscheidungen. Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr kann es zu einer raschen Ausbreitung kommen, die starke ökologische und ökonomische Auswirkungen hat. Die Geflügelpest ist eine Zoonose und kann daher auf den Menschen (wenn auch selten) übertragen werden.
Folgende Onlineplattformen geben einen tieferen Einblick in die Verbreitung von Vogelgrippe bei Wildvögeln:
Wildlife Bird Monitoring Database "Eurobirdportal"
Das Frühwarnsystem "Bird Flu Radar"
Das Vorgehen bei einem Geflügelpest-Verdacht/Ausbruch wird in der
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
geregelt. Hier sind einige der wichtigsten Punkte:
Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest §15-17
- Mögliche Tötung und unschädliche Beseitigung der Vögel
- Epidemiologische Nachforschungen
- Einrichtung eines Überwachungszone (max. 72 Stunden)
- Bis zur Bekanntgabe/bei Seuchenbestand
muss der Tierhalter:
- Alle gehaltenen Tiere zählen/schätzen
- Vögel in geschlossenen Ställen unterbringen
- Besuche betriebsfremder Personen dokumentieren
- Verendete/getötete Tiere dokumentieren, sicher aufbewahren
und eine Genehmigung für das Verbringen einholen
- Virus durch verschiedene Desinfektionsmaßnahmen eindämmen
Maßnahmen bei nachgewiesener Geflügelpest §18-42
-
Für den Seuchenbestand §19
- Tötung und Beseitigung von infizierten Vögeln
sowie Vögel mit möglichen Kontakt
- Beseitigung von Geflügelerzeugnissen, Nebenprodukten, Futtermitteln
und Einstreu aus dem Zeitraum der Infektion
- Reinigung und Desinfektion von Ställen, Einrichtungsgegenständen,
Fahrzeugen sowie Kot/Gülle
- Entwesung von Ställen und sonstigen Standorten
- Verbot des Verbringens von Säugetieren aus dem Bestand
- Freilaufen von Hunde/Katzen unterbinden
- Warnschildern "Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten"
-
Einrichtung eines Beobachtungsgebiet (min. 10 Km radius) §27
- Anbringung von Schildern „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“
- Vögel sind in geschlossenen Ställen zu halten
- Gehaltene Vögel (incl. Erzeugnisse/Nebenprodukte)
dürfen weder in noch aus einem Bestand verbracht werden
- Geflügelausstellungen/-märkten ist verboten
- (optional) Fahrzeuge/Behälter die Träger des Virus
sein könnten müssen gereinigt und desinfiziert werden
-
Einrichtung eines Speerbezirk (min. 3 Km radius) §21
Zusätzlich zu Maßnahmen des Beobachtungsgebietes gilt:
- Anbringung von Schildern „Geflügelpest – Sperrbezirk“
- Verbleib von Vögeln
(incl. Erzeugnisse/Nebenprodukte/Futtermitteln) ermittelt
- Mögliche Anordnung von serologischen/virologischen
Untersuchungen
- Tötung von Vögeln in anderen Beständen möglich
- Vögelhalter machen Angaben zu lebenden/verendeten Vögel
- Gehaltene Säugetiere und Vögel (incl. Erzeugnisse/Nebenprodukte)
dürfen weder in noch aus einem Geflügelbestand befördert werden
- Beförderung von Geflügelfleisch aus Schlachtstätten/Kühlhäusern
ist verboten
Diese Zusammenfassung dient rein informativen Zwecken. Diese kann Fehler enthalten und/oder veraltet sein. Jegliche Handlungen auf Grundlage dieser Informationen geschehen auf eigenes Risiko, und für etwaige Konsequenzen wird keine Haftung übernommen. Stand: 29.12.2023